Verordnung über das Abfallende von Eisen-, Stahl- und ...
2017-3-15 · 6. Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten folgende besondere Anforderungen: a) Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten und aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Art. 6 RL 2002/95/EG sowie Art. 6 RL 2000/53/EG unterzogen